Datum: 19.04.2024
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Unsere Förderrichtlinien

Die Stiftungsinitiative Nachwuchsförderung an privaten Hochschulen (SNF) bietet Stipendien in zwei Förderbereichen an – im Rahmen der Talentförderung und im Rahmen der Nothilfeunterstützung.

Antragsberechtigt sind im Rahmen der Talentförderung sind Studieninteressierte, die

  • exzellente Bildungsleistungen (Schule/Ausbildung) und/oder ein außergewöhnliches gesellschaftliches Engagement gezeigt haben und

  • aufgrund ihrer sozialen und wirtschaftlichen Herkunft nicht die Möglichkeit zur Aufnahme eines studiengebührenpflichtigen Studiums an einer privaten Hochschule haben

Antragsberechtigt im Rahmen der Nothilfeunterstützung sind Studierende, die

  • an einer studiengebührenpflichtigen, privaten Hochschule in Deutschland eingeschrieben sind und

  • in eine akute, unvorhersehbare finanzielle Notlage geraten sind und

  • aufgrund dieser Notlage ihre Studiengebühren (zeitweise) nicht mehr ganz oder teilweise aufbringen können.

Richtlinien für die Vergabe von Stipendien

Folgende formale Kriterien müssen erfüllt werden:

  • Eine Immatrikulation an einer privaten, studiengebührenpflichtigen Hochschule in Deutschland besteht bereits oder ist vorgesehen. 

  • Bei dem Studium handelt es sich um einen Präsenzstudiengang (Vollzeit oder Teilzeit); Studierende in Fernstudiengängen sind von der Stipendienvergabe ausgeschlossen.

  • Die Studiengänge müssen einen grundständigen oder konsekutiven Charakter haben; Zweit- oder Aufbaustudiengänge sind von der Förderung ausgeschlossen.

  • Die Bewerber müssen dauerhaft in Deutschland studieren und hier einen Abschluss anstreben.

  • Eine Altersgrenze besteht nicht.

Als Leistungskriterien werden bewertet:

  • Die Bewerber zeigen herausragende Leistungen in Schule oder vorherigem Studium.

  • Sie zeigen einen außergewöhnlichen persönlichen Einsatz für die Gesellschaft oder die Hochschule, d.h. ehrenamtliches oder gesellschaftspolitisches Engagement, auch unter Berücksichtigung künstlerischer oder wissenschaftsorientierter Leistungen.

Soziale Kriterien sind erfüllt, wenn die Bewerber:

  • monatlich über einen Betrag verfügen, der den gemäß § 13 BAföG-geltenden Bedarfssatz für Studierende nicht übersteigt.

  • allein oder über eine Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen oder

  • im Rahmen von Kindererziehung und/oder Pflege von nahen Angehörigen Familienaufgaben wahrnehmen oder

  • als Solo-Selbständige aufgrund eines unvorhersehbaren Auftragswegfalls kein Einkommen mehr generieren.

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